Am 14.12.2023 hielt Anke Feil von Politik für die Katz‘ zusammen mit Cornelia Haak von Initiative Katzenschutzverordnung (Lkr. Stade), ein informatives Webinar zum Thema „Fundtierrecht im Katzenschutz„. Geschickt navigierten beide die wissbegierigen Teilnehmer durch den Paragraphen-Jungle, räumten mit amtlichen Ammenmärchen auf und gaben wertvolle Handlungs- und Argumentationsfahrpläne den aktiven Tierschützen an die Hand. Im parallel dazu geführten Chat ging ein reger konstruktiver Ausstausch und es bildeten sich neue Vernetzungen.
Wir freuen uns schon auf die Fortsetzung im Thema.
Fundtiere und Fundtierrecht
Die Herausforderungen des Fundtierrechts
Das Fundtierrecht, insbesondere im Kontext von freilebenden Katzen, berührt zentrale Aspekte des Tierschutzes und der rechtlichen Verantwortung. In Deutschland sind Städte und Gemeinden per Gesetz für Fundtiere zuständig, doch die Umsetzung gestaltet sich oft komplex, besonders bei Katzen.
Freilaufend, verwildert, herrenlos, freilebend? Die rechtliche Einordnung von Katzen
Katzen gelten als Haustiere, auch wenn sie verwildert (freilebend) sind. Das Tierrecht behandelt sie nicht als herrenlose Tiere, da das Aussetzen von Haustieren gesetzlich verboten ist und das Besitzrecht nicht durch Aussetzen oder Töten abgelegt werden kann. Die Trennlinie zwischen Fund- und „herrenlosen“ (freilbenden) Katzen verschwimmt, wenn Gemeinden versuchen, Kriterien zu entwickeln, um gefundene Katzen als herrenlos zu deklarieren, um so ihrer Verantwortung und den damit verbundenen Kosten zu entkommen. Denn wie oben bereits erwähnt, fallen Fundtiere in die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden und gerade für freilebende Katzen sind sie besonders zuständig.
Das 2018er Urteil und seine Auswirkungen auf Tierschützer
Ein Urteil von 2018 bestätigte, dass Tierheime Fundtierkosten nur erstattet bekommen, wenn die Tiere zuvor im Fundamt abgegeben wurden. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erschwert die Situation für Tierschützer erheblich. Sie sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, Fundtiere abzuweisen und Finder zum Rathaus zu schicken, um Erstattung zu erhalten.
Diese Situation gilt allerdings nur, wenn die Kommunen keine sogenannten Fundtierverträge mit den örtlichen Tierheimen abschließen. Da Städte und Gemeinden für diese Fundkatzen zuständig sind, müssen sie gewährleisten, dass diese Katzen auch tierschutzgerecht untergebracht und versorgt werden, somit kommen sie um eine Vereinbarung mit den örtlichen Tierheimen gar nicht drumherum. Leider ist die Höhe der Kostenübernahme „Verhandlungssache“, die jede Stadt und jede Gemeinde mit den Tierheimen aushandeln kann – wie auf einem Basar. Wer hier oftmals den kürzeren zieht, ist ja wohl klar.
Hoffnung auf Veränderung: Die Rolle von Katzenschutzverordnungen
Die Einführung von Katzenschutzverordnungen auf kommunaler Ebene könnte einen Wendepunkt darstellen. Solche Verordnungen schaffen klare Richtlinien für den Umgang mit streunenden Katzen, definieren Verantwortlichkeiten und fördern den verantwortungsbewussten Tierschutz. Schaffen Rechtssicherheit für die aktiven Tierschützer, die sich um die freilebenden Katzen kümmern. Zudem könnten sie den bürokratischen Weg für Finder und Tierheime vereinfachen und klare Standards für die Unterbringung und Versorgung von Fundkatzen setzen.
Eine ausgewogene Perspektive im Fundtierrecht
Der Fokus sollte darauf liegen, die rechtliche Verantwortung der Gemeinden für Fundkatzen klar zu definieren und die Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen zu stärken. Der Schutz und das Wohlergehen der freilebenden Katzen stehen dabei im Mittelpunkt, um eine Balance zwischen gesetzlichen Bestimmungen und effektivem Tierschutz zu schaffen.
Die Katzenschutzverordnung regelt also nicht nur die Pflichten der Katzenhalter, sondern eben auch die der Städte und Gemeinden und ließe so den Tierschutz nicht mehr im Regen stehen.
Doch während 70%* der Katzenhalter, die Ihre Katzen in den Freigang lassen, sich Ihrer Verantwortung bewusst sind und ihre Katzen kastrieren und größtenteils zeitgleich kennzeichnen lassen, ist die Prozentzahl an einsichtigen Landratsämtern, Städten und Gemeinden eher im einstelligen Prozentbereich für das Bundesgebiet, in Bayern sogar im Null-Kommastellenbereich.
Da ist noch viel Luft nach oben.
Wer gesetzlich für Fundtiere zuständig sind, regelt…
a) BGB: § 90a Tiere „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
b) BGB: Fund § 965 – § 984 (Anzeigepflicht des Finders, Verwahrungspflicht, Ablieferungspflicht, Umfang der Haftung, Herausgabe an den Verlierer, Ersatz von Aufwendungen, (Finderlohn), Zurückbehaltungsrecht des Finders, Eigentumserwerb des Finders – Verwahrdauer, Eigentumserwerb nach Verschweigung, Rechte des Finders nach Ablieferung, Eigentumserwerb der Gemeinde, Bereicherungsanspruch, (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt), Verwertung; Verordnungsermächtigung, Öffentliche Bekanntmachung des Fundes, Empfang des Versteigerungserlöses, Ausführungsvorschriften, Unanbringbare Sachen bei Behörden, (Schatzfund)
c) Urteil vom 26.04.2018 – BVerwG 3 C 24.16 (herrenlos gibt es nicht, auch freilebende Katzen sind Fundiere)
* Umfrageergebnis des Meinungsforschungsinstituts INSA aus dem Jahr 2017 : 70 % der KatzenhalterInnen befürworten die Kastration von freilaufenden Katzen. Als Berechnungsbasis gehen wir deshalb davon aus, dass 70 % der Freigängerkatzen kastriert sind.