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Was bringt der Referentenentwurf für den Katzenschutz?
1. Keine bundesweite Katzenschutzverordnung
Wie eingangs erwähnt wurde der Forderung nach einer bundesweiten Katzenschutzverordnung nicht entsprochen. Dies war abzusehen, da Bundesminister Cem Özdemir bereits in einer Anfrage eines Tierschutzvereins darauf hingewiesen hatte, dass die Problematik regional unterschiedlich ausgeprägt ist und eine bundesweite Regelung daher unverhältnismäßig wäre. Stattdessen liegt die Entscheidung über etwaige Regelungen in den Händen der Landesregierungen, die entscheiden müssen, ob solche Regelungen auf regionaler Ebene erforderlich und angemessen sind. Diese Entscheidung können sie auch auf andere Behörden, wie die lokalen Veterinärämter, übertragen.|2
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutz e.V. (DJGT) hat zu diesem Thema ein spezielles Gutachten|3 erstellt. Die rechtliche Analyse ergab, dass es angemessen wie verhältnismäßig wäre, eine bundesweite Kastrationspflicht für Freigängerkatzen einzuführen. Trotzdem wurde dem Gutachten nicht entsprochen.
2. Sanktionsmöglichkeiten in der Katzenschutzverordnung
Lasst uns über die aktuelle Situation bezüglich der Katzenschutzverordnung in § 13b sprechen. Bisher gab es keine klare gesetzliche Grundlage für Sanktionen bei Verstößen. Die Durchsetzung erfolgte hauptsächlich durch Verwaltungsvollstreckung und Zwangsgelder, was jedoch oft nicht ausreichend effektiv war. Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Katzenbesitzer nicht bereit sind, die erforderlichen Maßnahmen zu befolgen, insbesondere wenn sie mit Kosten oder anderen Nachteilen verbunden sind.
Um diesem Problem zu begegnen, wird nun vorgeschlagen, eine rechtliche Grundlage für die Verhängung von Bußgeldern zu schaffen. Dies würde es ermöglichen, Verstöße schneller und effektiver zu ahnden, was hoffentlich dazu beitragen wird, wiederholtes Fehlverhalten zu verhindern.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Anstieg der Katzenpopulation in Deutschland. Dies führt zu mehr potenziellen Problemen wie entlaufenen oder ausgesetzten Katzen sowie unkontrollierter Vermehrung. Um das Leiden und die Schäden bei freilebenden Katzen zu reduzieren, ist es dringend erforderlich, dass alle Katzenhalter die geltenden Vorschriften einhalten.
Die geplanten Änderungen umfassen auch eine Erhöhung der Strafen für Tiermisshandlung und -tötung sowie eine Anpassung der Bußgeldhöhe, um das begangene Unrecht angemessen widerzuspiegeln und präventiv zu wirken.
3. Bundesweite Kennzeichnung- und Registrierungspflicht von [Hunden und] Katzen
Bundesweit soll nun auch in Deutschland eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde und Katzen eingeführt werden. Dies ist bereits in vielen europäischen Ländern seit Jahren Standard, jedoch haben Deutschland, Polen und Estland solch eine Verpflichtung bisher nicht umgesetzt. Die EU-Kommission hatte bereits im Dezember 2023 einen „Entwurf für eine Verordnung zur Identifizierungspflicht von Hunden und Katzen“|4 vorgelegt. Deutschland folgt diesem Vorschlag, wobei deutlich wird, dass die nationale Gesetzgebung sich am europäischen Standard orientiert.
Das Hauptziel dieser neuen Gesetzgebung ist es, den illegalen Handel mit Tieren auf Online-Plattformen einzudämmen. Durch die Kennzeichnung und Registrierung können verlorene oder ausgesetzte Tiere schnell identifiziert und ihren Besitzern zurückgeführt werden, was die Arbeit der Tierheime erheblich erleichtern wird. Zudem werden auch die Kommunen entlastet, da sie für jedes gefundene Tier finanziell aufkommen müssen.
Wir möchten auch kurz auf zwei weitere Punkte eingehen, die zwar nicht unmittelbar mit dem Katzenschutz verbunden sind, aber dennoch wichtige Aspekte betreffen: Qualzuchten und der Online-Handel mit Haustieren.
4. Das Ausstellungs- und Werbeverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen
Der bestehende § 11b des Tierschutzgesetzes verbietet bereits die Zucht von Tieren unter Qualzuchtbedingungen, aber trotz einer Änderung im Jahr 2013 hat sich die Situation nicht wesentlich verbessert. Um dem ursprünglichen Ziel des Gesetzes gerecht zu werden, die Qualzucht umfassend zu verhindern, wird der bestehende Rechtsrahmen erweitert. Die gegenwärtigen Regelungen zum Verbot von Qualzucht sind nicht effektiv genug. Deshalb wird der Paragraf in puncto Ausstellungsverbot, Züchter werden vermehrt in die Pflicht wie die Verantwortung gezogen. Das Ausstellungverbot wir dahingehend soweit ausgeweitet, dass sich daraus sogar ein Werbeverbot für Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen ergibt. Was Qualzuchtmerkmal genau sind und was genau darunter verstanden wird, wird in einer Liste mit Symptomen aufgeführt. Es lässt also wenig Auslegung- oder Interpretationsspielraum. In der Liste findet man Symptome mit Atemnot, Bewegungsanomalien, Lahmheiten, Hautentzündungen, Haar- oder Federlosigkeit, Augenerkrankungen, Taubheit, neurologische Symptome und Missbildungen des Gebisses oder der Schädeldecke, um einige zu nennen.
Züchtungen, die Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sollen unterbunden werden, und die zuständige Behörde kann in Fällen von Verstößen auch die Unfruchtbarmachung der Tiere anordnen, um sie zu schützen.
5. Die Verpflichtung zur Identitätsmitteilung im Online-Handel mit Heimtieren
Die Einführung der Identitätsmitteilungspflicht im Online-Handel mit Heimtieren zielt darauf ab, betrügerischen und kriminellen Aktivitäten von Anbietern entgegenzuwirken. Oft werden Tiere mit unvollständigen oder falschen Angaben angeboten, was zu Problemen im Bereich des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Verbraucherschutzes führt. Der Online-Handel erleichtert zudem den illegalen Handel mit Tieren, da Anbieter die Möglichkeit haben, die Tiere einem breiten Publikum anzubieten und dabei anonym zu bleiben.
Um diese Probleme anzugehen, werden klare Anforderungen an das Onlineangebot von Tieren festgelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Behörden die Herkunft jedes Tieres nachverfolgen können und die Anbieter besser kontrolliert werden können. Diese Maßnahmen sind notwendig, um den Handel mit lebenden Tieren, insbesondere im Internet, besser zu regulieren und den Tierschutz sowie den Verbraucherschutz zu stärken.
Darüber hinaus gibt es noch zwei weitere Neuerungen, die wir nicht unerwähnt lassen möchten:
6. Bundesweites Register zur Überwachung von Tierhaltungsverboten
7. Das Amt einer/eines Bundestierschutzbeauftragten wird im Tierschutzgesetz verankert
Fazit
In unseren Augen stellt der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes“ eine der umfangreichsten Änderungen im Tierschutzgesetz seit vielen Jahren dar – sogar seit Jahrzehnten. Viele der Dinge, die in den vergangenen Jahren versäumt, durch Lobbyismus verhindert oder nur halbherzig angegangen wurden, wurden hier umfassend überarbeitet, nachgebessert und umfangreicher beleuchtet.
Es bleiben jedoch noch einige Fragen offen:
Insbesondere bezüglich der doppelten Erwähnung der Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen. Sollte die bundesweite Kennzeichungspflicht für Katzen tatsächlich Inkraft treten – und die wahrscheinlich ist groß aufgrund des Drucks aus der EU – wäre diese als Pflicht in der Katzenschutzverordnung obsolet. Weiter zu klären wäre, inwieweit diese doch gleichen Forderungen in der Sanktionierung gleich behandelt werden oder ob es Unterschiede geben wird? Aber was wären wir nicht ohne unser engagiertes und aufmerksames Bündnis – Anfrage ans BMEL ist raus.
Warum es eine bundesweite Kennzeichnungspflicht für alle Katzen (und Hunde) in den Referentenentwurf schafft und für verhältnismäßig erachtet wird, aber eine bundesweite Kastrationspflicht für eine verhältnismäßige Anzahl an Freigängerkatzen nicht, ist natürlich schwer nachvollziehbar. Die Begründung dafür scheint allein darin zu liegen, dass es ein übergeordnetes Interesse gibt, nämlich dem illegalen europaweiten Handel und Transport von Tieren entgegenzuwirken, was durch die Kennzeichnungspflicht ermöglicht werden soll. Während das Augenmerk bei der Kastrationspflicht eher im lokaleben Bereich liegt – nämlich aus auf Kreisebene – und damit als verhältnismäßiger erachtet wird.
Und wie sagt man so unter Tierschützern: Nach der Änderung ist vor der Änderung.
Fußnoten/Quellen
|1 Referentenentwurf (BMEL) – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
Quelle: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6
|2 Zitat Minister Cem Özdemit: „Da die Problematik in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß auftritt, wäre eine bundesweitere Regelung unverhältnismäßig. Ob Regelungen regional erforderlich und verhältnismäßig sind, müssten die Landesregierungen entschieden und begründen. Die Landesregierungen können diese Entscheidung auch auf andere Behörden, die lokalen Veterinärämter, übertragen.“
|3 Gutachten – Katzenschutz durch Katzenschutzverordnungen nach § 13b Tierschutzgesetz – Möglichkeiten und Alternativen für einen effektiven Tierschutz
Quelle: https://www.jetzt-katzen-helfen.de/fileadmin/Seiten/Kampagne_Katzenschutz/Download//23_03_14_DJGT_Gutachten_Katzenschutzverordnungen.pdf
|4 Entwurf einer Verordnung für die Registrierung von Hunden und Katzen der EU-Kommission
Quelle: https://djgt.de/2023/12/25/entwurf-einer-verordnung-fuer-die-registrierung-von-hunden-und-katzen-der-eu-kommission/
Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6251